RÜCKZAHLUNGSFORDERUNGEN KÖNNEN BEI KÜNDIGUNG ERLÖSCHEN
In vielen Fällen müssen Arbeitnehmer die Kosten für
eine Fortbildung zumindest anteilig zurückzahlen, wenn sie
das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer gewissen Bindungsfrist
beenden. Wird ihnen dagegen vom Arbeitgeber gekündigt, können
diese Rückforderungsansprüche erlöschen. Es muss
ein vertragswidriges Verhalten seitens des Arbeitnehmers vorliegen,
um die Rückzahlungsforderung durchzusetzen. Nach einem Gerichtsurteil
ist weder durch eine Kündigung in der Probezeit (bei der
eigentlich grundlos gekündigt werden kann), noch durch das
Argument, der Arbeitnehmer sei für die Position nicht geeignet,
eine Rückzahlung durch die Gekündigten zu rechtfertigen.
Da die Arbeitnehmer in diesem Fall unverschuldet keine Chance
hätten, die Bindungsfrist einzuhalten, sei ihnen die Rückzahlung
nicht zuzumuten.
(Nachricht vom 01.07.2004)
(Alle Angaben ohne Gewähr)
MEISTERLICH MIT MEISTER-BAFÖG
Mit der weit bekannten Abkürzung BAFÖG verbindet man
in der Regel nur die Förderung von Studenten aus einkommensschwachen
Familien. Doch mit dem Meister-BAFÖG können eigentlich
schon seit langem auch Nicht-Akademiker eine Förderung erhalten.
Dies war jedoch nicht sehr bekannt und die Förderung oft
auch zu gering bzw. die Zulassungsbedingungen zu streng, so dass
nicht viele Menschen in den Genuss der Förderung kommen konnten.
Seitdem das Gesetz aber 2002 reformiert wurde, steigt die Zahl
der Förderungsempfänger stark an. Der Grund: die Bemessungsgrundlagen
wurden geändert, Zuschüsse zu Lehrgängen, Meisterprüfungen,
der Erstellung des Meisterstücks sowie Kinderzuschläge
und Kinderbetreuungszuschüsse erhöht. Vor allem aufgrund
der letzen beiden Erhöhungen ist die Zahl der Frauen angestiegen,
die sich zur Meisterin ausbilden lassen und Förderung erhalten
können. Insgesamt werden rund 100.000 Menschen durch das
Meister-BAFÖG gefördert.
(Nachricht vom 20.07.2004)
FORTBILDUNGSKOSTEN STEUERLICH ABSETZBAR
Viele Arbeitgeber fördern ihre Angestellten durch Fortbildungen,
die ihnen ermöglichen, in ihrem Berufsbereich auf dem neuesten
Stand der Dinge zu bleiben und somit dazu beizutragen, dass ein
Unternehmen modern und erfolgreich bleibt oder wird. Da dies letztendlich
auch der allgemeinen Wirtschaft zu Gute kommt, können die Kosten
für Fortbildungen unter bestimmten Bedingungen abgesetzt werden,
sowohl von den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern. Bei der
nächsten Steuererklärung sollte man sich also von Steuerexperten
in diesem Punkt unter die Arme greifen lassen, um diesen Vorteil
ausnutzen zu können.
(Nachricht vom 20.07.2004)
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