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Fortbildung

RÜCKZAHLUNGSFORDERUNGEN KÖNNEN BEI KÜNDIGUNG ERLÖSCHEN

In vielen Fällen müssen Arbeitnehmer die Kosten für eine Fortbildung zumindest anteilig zurückzahlen, wenn sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer gewissen Bindungsfrist beenden. Wird ihnen dagegen vom Arbeitgeber gekündigt, können diese Rückforderungsansprüche erlöschen. Es muss ein vertragswidriges Verhalten seitens des Arbeitnehmers vorliegen, um die Rückzahlungsforderung durchzusetzen. Nach einem Gerichtsurteil ist weder durch eine Kündigung in der Probezeit (bei der eigentlich grundlos gekündigt werden kann), noch durch das Argument, der Arbeitnehmer sei für die Position nicht geeignet, eine Rückzahlung durch die Gekündigten zu rechtfertigen. Da die Arbeitnehmer in diesem Fall unverschuldet keine Chance hätten, die Bindungsfrist einzuhalten, sei ihnen die Rückzahlung nicht zuzumuten.

(Nachricht vom 01.07.2004)

(Alle Angaben ohne Gewähr)


MEISTERLICH MIT MEISTER-BAFÖG

Mit der weit bekannten Abkürzung BAFÖG verbindet man in der Regel nur die Förderung von Studenten aus einkommensschwachen Familien. Doch mit dem Meister-BAFÖG können eigentlich schon seit langem auch Nicht-Akademiker eine Förderung erhalten. Dies war jedoch nicht sehr bekannt und die Förderung oft auch zu gering bzw. die Zulassungsbedingungen zu streng, so dass nicht viele Menschen in den Genuss der Förderung kommen konnten. Seitdem das Gesetz aber 2002 reformiert wurde, steigt die Zahl der Förderungsempfänger stark an. Der Grund: die Bemessungsgrundlagen wurden geändert, Zuschüsse zu Lehrgängen, Meisterprüfungen, der Erstellung des Meisterstücks sowie Kinderzuschläge und Kinderbetreuungszuschüsse erhöht. Vor allem aufgrund der letzen beiden Erhöhungen ist die Zahl der Frauen angestiegen, die sich zur Meisterin ausbilden lassen und Förderung erhalten können. Insgesamt werden rund 100.000 Menschen durch das Meister-BAFÖG gefördert.

(Nachricht vom 20.07.2004)


FORTBILDUNGSKOSTEN STEUERLICH ABSETZBAR

Viele Arbeitgeber fördern ihre Angestellten durch Fortbildungen, die ihnen ermöglichen, in ihrem Berufsbereich auf dem neuesten Stand der Dinge zu bleiben und somit dazu beizutragen, dass ein Unternehmen modern und erfolgreich bleibt oder wird. Da dies letztendlich auch der allgemeinen Wirtschaft zu Gute kommt, können die Kosten für Fortbildungen unter bestimmten Bedingungen abgesetzt werden, sowohl von den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern. Bei der nächsten Steuererklärung sollte man sich also von Steuerexperten in diesem Punkt unter die Arme greifen lassen, um diesen Vorteil ausnutzen zu können.

(Nachricht vom 20.07.2004)


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