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Steuer

STEUER GLOSSAR

Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist ein von der Ertragshöhe unabhängiger Steuersatz, der den Besteuerten von der Steuerpflicht von Zinseinkünften aus Kapitalerträgen befreit.

Alterseinkünftegesetz
Ab 2005 wird die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Renten neu geregelt. Für Erwerbstätige gilt, dass die Altersvorsorge in zunehmendem Maße steuerfrei gestellt wird. Für Rentner gilt: Rentenbezüge von 18.900 Euro/Jahr oder 1.575 Euro/Monat pro Person bleiben unbelastet. (Eine Broschüre zum Thema kann als Download auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.de abgerufen werden.)

Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, aufgrund dessen die Höhe die Steuer ermittelt wird, z.B. das Einkommen.

Eingangssteuersatz
Eingangssteuersatz ist der Steuersatz, mit dem die Besteuerung der Einkommen einsetzt. Der Eingangssteuersatz liegt seit 2004 bei 17 Prozent und wird ab 2005 auf 15 Prozent abgesenkt. Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags (momentan 7 235 €) sind steuerfrei.

ELSTER®
ELSTER® bedeutet Elektronische Steuererklärung. Die Einkommenssteuererklärung wird am PC ausgefüllt und anschließend verschlüsselt per Internet an die Steuerverwaltung geschickt.

ElsterFormular
ElsterFormular ist eine reine Ausfüllsoftware, die keinerlei steuerberatende Funktionen beinhaltet. ElsterFormular ist das offizielle Programm der Steuerverwaltung von Bund und Ländern.
Information: www.finanzamt.de

Gewinn
Die Summe der Erträge minus der Summe der Aufwendungen sind bei einem positiven Betrag der Gewinn, bei einem negativen Betrag der Verlust. Der Gewinn ist die Bemessungsgrundlage für die Höhe der zu entrichtenden Steuer.

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer
Die Umsatzsteuer gehört zu den Besitz- und Verkehrssteuern. In ihrer wirtschaftlichen Wirkung ist sie eine allgemeine Verbrauchssteuer. Verbrauchssteuern sind Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch von Waren belasten. Die Steuerlast soll den Verbraucher treffen. Da es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungskostenbegrenzung nicht sinnvoll ist, diese Steuern beim Verbraucher zu erheben, werden sie beim Unternehmer, der einen Umsatz tätigt, erhoben. Im Falle der Umsatzsteuer obliegt es dem Unternehmer, die Steuer auf die Empfänger seiner Leistungen als Bestandteil des Preises abzuwälzen.

Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinn ist die positive Differenz zwischen dem Erlös und den Anschaffungskosten aus dem Verkauf von Gütern und Rechten. Sie sind als Einkünfte in die Besteuerung einzubeziehen. Bisher gilt die Regelung, dass Veräußerungsgewinne aus Geschäften mit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien oder Wertpapieren nach Ablauf einer Spekulationsfrist von 10 Jahren bzw. 1 Jahr steuerfrei bleiben.

Zinsabschlagssteuer
Hier werden die Erträge pauschal vorab versteuert. Die eigentliche Besteuerung erfolgt im Rahmen des Einkommenssteuerjahresausgleichs. Dann wird festgestellt, ob der abgeführte Zinsabschlag über oder unter dem individuellen Steuersatz lag und ob demzufolge eine Steuerrückerstattung oder -nachzahlung fällig ist.

ZM-Abgabe
Unternehmer und ihre steuerlichen Berater können seit März 2004
die Zusammenfassende Meldung (ZM) über das Internet beim
Bundesamt für Finanzen einreichen. Das vereinfachte Verfahren
können alle Unternehmer nutzen, die eine vom Bundesamt für
Finanzen erteilte Registriernummer besitzen. Unternehmer ohne Registriernummer können diese beim Bundesamt für Finanzen erhalten. Information: www.bffonline.de

(Alle Angaben ohne Gewähr)


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