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DAS DUALE RUNDFUNKSYSTEM

Mit dem Dualen Rundfunksystem sind die Aufgaben von Öffentlich-Rechtlichem und Privatem Fernsehen klar definiert. Die Grundversorgung kommt den Öffentlich-Rechtlichen zu, deren Programme eine flächendeckende Verbreitung und ein ausgewogenes Meinungsspektrum aufweisen müssen. Anders als die Privatwirtschaftlichen sind sie nicht primär auf Einschaltquoten angewiesen, da sie sich größtenteils aus der Rundfunkgebühr finanzieren.

Auch wenn die öffentlich-rechtlichen Sender für die Grundversorgung der Zuschauer verantwortlich sind, müssen die privaten Sender einen bestimmten Auftrag erfüllen. Alle Sender haben nämlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag den klassischen Rundfunkauftrag der Vielfalt zu gewährleisten: informieren, bilden und unterhalten.

Das Gegenstück zur öffentlich-rechtlichen Grundversorgung, der in diesem Zusammenhang eine Basisfunktion zukommt, ist außerdem die „Zusatzversorgung“ als Aufgabe der privatwirtschaftlichen Sender. Öffentlich-Rechtliche und Private können somit im Zusammenspiel den Rundfunkstaatsvertrag erfüllen.

Die duale Rundfunkordnung stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden vier Säulen: Die Landesmediengesetze, die Staatsverträge, die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts und die Rahmengesetzgebung der Europäischen Union.

Die Landesmedienanstalten sind für die Prüfung der Privaten Sender verantwortlich. Sie überwachen, dass keine Vorschriften oder Gesetze, die im Rundfunkstaatsvertrag festgehalten sind, verletzt werden. Missachtungen (z.B. gegen das Jugendschutzgesetz) können zu hohen Geldstrafen für die Privaten Sender führen.

(Alle Angaben ohne Gewähr)


PRIVATFERNSEHEN

Unter Privatem Fernsehen versteht man von privatwirtschaftlichen Unternehmen betriebene Fernsehsender, die sich nicht über die Rundfunkgebühren der Zuschauer, sondern durch Werbeeinnahmen finanzieren. Privates Fernsehen ist in Deutschland erst seit 1984 zugelassen, die Genehmigung zum Betrieb erteilen die Landesmedienanstalten. Sat.1 und RTL gehören zu den ältesten privaten Fernsehsendern in Deutschland.

Ab 1987 trat der Rundfunkstaatsvertrag in Kraft, der auf Bundesebene beschlossene Rahmen für die Mediengesetze der einzelnen Länder. Alle Fragen, die Hörfunk und Fernsehen betreffen, fallen in die Regelungskompetenz der Bundesländer. Mit der Entwicklung des Privaten Fernsehens verstärkten sich die Diskussionen über die Aufgabe des Rundfunks. Im Rundfunkstaatsvertrag wurden diese Aufgaben genau festgelegt.


DIE ENTWICKLUNG DES FERNSEHENS

Paul Nipkow entwickelte 1884 den „elektrischen Teleskopen“, der als Vorläufer des heutigen Fernsehens gilt. Die Nationalsozialisten begünstigten ab 1923 die Weiterentwicklung des Fernsehens, da sie das Medium neben dem Radio, hervorragend für ihre Propagandazwecke missbrauchen konnten. Einen wirklichen Durchbruch erlebte das Fernsehen allerdings erst einige Jahre nach Ende des 2.Weltkrieges. Die Alliierten legten nach der Befreiung Deutschlands den Grundstein zur Gründung des Ersten Deutschen Fernsehens, indem sie ab 1947 Rundfunkanstalten in den einzelnen Ländern zuließen und unterstützten.
Bedingung dafür war allerdings, dass der Rundfunk personen- und parteiunabhängig gestaltet werden musste.

Am 9.Juni 1950 organisieren sich die Rundfunkanstalten der BRD als „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunksanstalten der Bundesrepublik Deutschland” (ARD). Die Regierungschefs der Länder gründeten schließlich am 6.Juni 1961 das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das im April 1963 seinen Sendebetrieb aufnahm. ARD und ZDF versuchen, durch Absprachen ihre Programme nach verschiedenen Gesichtspunkten zu gestalten. In der Zeit von 1964-69 entstanden die Dritten Programme, seit August 1967 gibt es Farbfernsehen, seit 1981 Vormittagsprogramm.


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