DAS DUALE RUNDFUNKSYSTEM
Mit dem Dualen Rundfunksystem sind die Aufgaben von Öffentlich-Rechtlichem
und Privatem Fernsehen klar definiert. Die Grundversorgung kommt den Öffentlich-Rechtlichen
zu, deren Programme eine flächendeckende Verbreitung und ein ausgewogenes
Meinungsspektrum aufweisen müssen. Anders als die Privatwirtschaftlichen
sind sie nicht primär auf Einschaltquoten angewiesen, da sie sich
größtenteils aus der Rundfunkgebühr finanzieren.
Auch wenn die öffentlich-rechtlichen Sender für die Grundversorgung
der Zuschauer verantwortlich sind, müssen die privaten Sender
einen bestimmten Auftrag erfüllen. Alle Sender haben nämlich
nach dem Rundfunkstaatsvertrag den klassischen Rundfunkauftrag der
Vielfalt zu gewährleisten: informieren, bilden und unterhalten.
Das Gegenstück zur öffentlich-rechtlichen Grundversorgung,
der in diesem Zusammenhang eine Basisfunktion zukommt, ist außerdem
die „Zusatzversorgung“ als Aufgabe der privatwirtschaftlichen
Sender. Öffentlich-Rechtliche und Private können somit im
Zusammenspiel den Rundfunkstaatsvertrag erfüllen.
Die duale Rundfunkordnung stützt sich im Wesentlichen auf die
folgenden vier Säulen: Die Landesmediengesetze, die Staatsverträge,
die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts und die Rahmengesetzgebung
der Europäischen Union.
Die Landesmedienanstalten sind für die Prüfung der Privaten
Sender verantwortlich. Sie überwachen, dass keine Vorschriften
oder Gesetze, die im Rundfunkstaatsvertrag festgehalten sind, verletzt
werden. Missachtungen (z.B. gegen das Jugendschutzgesetz) können
zu hohen Geldstrafen für die Privaten Sender führen.
(Alle Angaben ohne Gewähr)
PRIVATFERNSEHEN
Unter Privatem Fernsehen versteht man von privatwirtschaftlichen Unternehmen
betriebene Fernsehsender, die sich nicht über die Rundfunkgebühren
der Zuschauer, sondern durch Werbeeinnahmen finanzieren. Privates Fernsehen
ist in Deutschland erst seit 1984 zugelassen, die Genehmigung zum Betrieb
erteilen die Landesmedienanstalten. Sat.1 und RTL gehören zu den ältesten
privaten Fernsehsendern in Deutschland.
Ab 1987 trat der Rundfunkstaatsvertrag in Kraft, der auf Bundesebene
beschlossene Rahmen für die Mediengesetze der einzelnen Länder.
Alle Fragen, die Hörfunk und Fernsehen betreffen, fallen in die
Regelungskompetenz der Bundesländer. Mit der Entwicklung des
Privaten Fernsehens verstärkten sich die Diskussionen über
die Aufgabe des Rundfunks. Im Rundfunkstaatsvertrag wurden diese Aufgaben
genau festgelegt.
DIE ENTWICKLUNG DES FERNSEHENS
Paul Nipkow entwickelte 1884 den „elektrischen Teleskopen“,
der als Vorläufer des heutigen Fernsehens gilt. Die Nationalsozialisten
begünstigten ab 1923 die Weiterentwicklung des Fernsehens, da sie
das Medium neben dem Radio, hervorragend für ihre Propagandazwecke
missbrauchen konnten. Einen wirklichen Durchbruch erlebte das Fernsehen
allerdings erst einige Jahre nach Ende des 2.Weltkrieges. Die Alliierten
legten nach der Befreiung Deutschlands den Grundstein zur Gründung
des Ersten Deutschen Fernsehens, indem sie ab 1947 Rundfunkanstalten
in den einzelnen Ländern zuließen und unterstützten.
Bedingung dafür war allerdings, dass der Rundfunk personen- und
parteiunabhängig gestaltet werden musste.
Am 9.Juni 1950 organisieren sich die Rundfunkanstalten der BRD als „Arbeitsgemeinschaft
der öffentlich-rechtlichen Rundfunksanstalten der Bundesrepublik
Deutschland” (ARD). Die Regierungschefs der Länder gründeten
schließlich am 6.Juni 1961 das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF),
das im April 1963 seinen Sendebetrieb aufnahm. ARD und ZDF versuchen,
durch Absprachen ihre Programme nach verschiedenen Gesichtspunkten
zu gestalten. In der Zeit von 1964-69 entstanden die Dritten Programme,
seit August 1967 gibt es Farbfernsehen, seit 1981 Vormittagsprogramm.
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